Für das Abschleppen von Fahrzeugen als Verkehrshindernis gelten in der Straßenverkehrsordnung konkrete gesetzliche Vorgaben. Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen (§ 89a Abs. 2 StVO). Für die Entfernung ist gemäß § 94d Z 15 StVO die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig. Es handelt sich hierbei um eine notstandspolizeiliche Maßnahme ohne vorausgegangenes Verfahren (VwGH 11.12.1991, 90/03/0249), welche einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt.
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