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Ausnahmeverordnung – § 38 Abs 1 PyroTG – anlässlich Jahreswechsel

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Eine Frage, die regelmäßig im Zusammenhang mit dem Jahreswechsel auftritt, ist die, welche Feuerwerke grundsätzlich zulässig sind und wer für die Bewilligung zuständig ist. Bewilligungsberechtigte Behörde ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde, in Gemeinden, für die die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig (§ 5 Absatz 1 PyroTG).

Die Mitwirkung der Gemeinde (im übertragenen Wirkungsbereich) sieht § 38 Abs. 1 PyroTG vor: Auf Grund dieser Bestimmung ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (z.B. Schweizer Kracher, handelsübliche Silvester Raketen) im Ortsgebiet verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 PyroTG zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann aber per Verordnung zeitlich befristet bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

Ein diesbezügliches Muster findet sich in der Vordnungssammlung im internen Downloadbereich auf www.flgt.at

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