Auf Kommunalnet-Artikel erschien ein Artikel zum Thema “Wegehalterhaftung – worauf Gemeinden achten müssen”:
„Gemeinde soll für Rutschpartie zahlen“ lautete vor kurzem eine Schlagzeile einer Tageszeitung. Auf einer vereisten Straßenbrücke war ein Autofahrer ins Schleudern geraten, was mit einer unerwünschten Begegnung mit dem Brückengeländer endete. Daraufhin forderte dieser von der Gemeinde den an seinem Auto entstandenen Sachschaden ein. Im Rahmen der Wegehalterhaftung gemäß § 1319a ABGB haftet die Gemeinde für Schäden, die durch den mangelhaften Zustand eines Weges entstehen, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde. Es handelt sich somit um einen Sonderfall der Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten.
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