Jede Gemeinde hat außer im Falle des Abs. 5 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 einen Rauchfangkehrer des Kehrgebietes (§ 123 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994), das sich auf ihr Gebiet erstreckt, mit schriftlichem Bescheid mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz zu beauftragen.
Ein diesbezügliches Muster steht ab sofort im internen Downloadbereich von www.flgt.at allen Mitgliedern zur Verfügung.