Gemäß Artikel 118 Abs. 6 B-VG hat die Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu en¡vartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
Anmerkungen zu Theorie und Praxis des ortspolizeilichen Verordnungsrechts finden sich im Skriptum in der Wissensdatenbank im internen Downloadbereich von www.flgt.at. Wir bedanken uns bei von RA Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Universitätsdozent für Öffentliches Recht an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, der uns diese Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.