Bei Mäharbeiten wird die Windschutzscheibe von einem Stein getroffen, ein Autoreifen wird beschädigt, weil in der Gemeindestraße ein tiefes Schlagloch besteht, ein Wanderer wird durch einen herabfallenden Ast verletzt. Haftet dafür die Gemeinde?
Grundsätzlich ist immer im Schadenfall zu klären, ob seitens der Gemeinde ein Verschulden vorliegt. Wenn zum Beispiel bei Mäharbeiten ein Stein wegspringt und die Windschutzscheibe eines Autos beschädigt, wird die Gemeinde üblicherweise für den Schaden aufkommen müssen. Ob tatsächlich ein Verschulden besteht, wird im Einzelfall geprüft. In jedem Fall ist die Absicherung der Grünflächenbetreuung im Rahmen der Gemeindehaftpflichtversicherung empfehlenswert. Berechtigt oder unberechtigt: Die Versicherung bezahlt den Schaden oder übernimmt die Abwehr der unberechtigten Forderung.
Im Rahmen der Wegehalterhaftung nach §1319a ABGB haftet die Gemeinde für Schäden, die durch den mangelhaften Zustand eines Weges entstehen nur dann, wenn die Gemeinde (bzw. einer ihrer Mitarbeiter) den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
Weitere Informationen finden sich im Kommunalnet-Artikel.